Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs5
EinforstungsLG Stmk 1983 §15 litb
EinforstungsLG Stmk 1983 §15 litf
EinforstungsLG Stmk 1983 §7
EinforstungsLG Stmk 1983 §8

Rechtssatz

Das Institut der "Auszeige" (auch "Anweisung", "Zuweisung", "Vorzeige" odgl.) von Forstprodukten im Zusammenhang mit Einforstungsrechten ist weder in seinen Grundsätzen noch in seinen Wirkungen oder hinsichtlich der Modalitäten, wie Ablehnung und Widerruf von Erklärungen, gesetzlich geregelt. So enthalten die Paragraphen 7 und 8 Stmk EinforstungsLG 1983 lediglich Detailregelungen zu Einzelfragen. Dass, wann und wie eine solche Auszeige zu erfolgen hat und allfällige weitere Regelungen in diesem Zusammenhang enthält bzw. enthalten grundlegend vielmehr jene Regulierungsurkunde oder -urkunden iSd. Paragraph eins, Absatz 5, Stmk EinforstungsLG 1983, die im Einzelfall dem betreffenden Holzbezugsrecht zu Grunde liegt oder liegen. So hat sich auch etwa nach Paragraph 15, Litera b und f Stmk EinforstungsLG 1983 die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten insbesondere auf "die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu" und den Verfall nicht übernommenen Holzes zu erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L01

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070106_20230309L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 VwSlg 19167 A/2015 RS 13 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn ua der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L02

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070106_20230309L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §7
EinforstungsLG Stmk 1983 §8
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Sieht eine Regulierungsurkunde ein Holzbezugsrecht für den Berechtigten in Form eines von ihm selbst zu schlägernden Holzes und in diesem Zusammenhang eine Auszeige des betroffenen Holzes durch den Verpflichteten vor, so überlässt sie die Auswahl der zu schlägernden Stämme nicht dem Berechtigten, sondern grundsätzlich allein dem Verpflichteten. Somit ist - sofern die Regulierungsurkunde keine andere Regelung enthält - weder eine Zustimmung des Berechtigten zu dieser Auswahl noch sonst eine Einigung zwischen Berechtigten und Verpflichteten betreffend das konkret zu schlägernde Holz erforderlich. Eine Auszeige von Holz, die nicht dem in der Regulierungsurkunde festgelegten Berechtigungsumfang, nicht den urkundlichen Modalitäten oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen (etwa den Paragraphen 7 und 8 Stmk EinforstungsLG 1983) entspricht, muss der Berechtigte jedoch nicht akzeptieren. Bringt er gegenüber dem Verpflichteten zum Ausdruck, dass er die Auszeige als nicht rechtmäßig ansieht und insofern "ablehnt", besteht ein die Ausübung der urkundlichen Rechte hindernder Konflikt, den die Beteiligten - noch ohne Befassung der Agrarbehörde - auf zwei Arten lösen können: Entweder der Verpflichtete führt eine neue, entsprechend modifizierte Auszeige durch, die vom Berechtigten nicht mehr als rechtswidrig angesehen wird, oder - sofern und solange der Verpflichtete keine solche Neuauszeige vornimmt - der Berechtigte gibt seine Bedenken gegen die ursprüngliche Auszeige auf und akzeptiert diese. In diesem Sinn sind sowohl die Auszeige als auch deren Ablehnung und die Erklärung, die Ablehnung nicht mehr aufrecht zu erhalten bzw. zurückzuziehen, einseitige, empfangs-, nicht aber annahmebedürftige Willenserklärungen, die zu ihrer Wirksamkeit dem jeweiligen Gegenüber (Berechtigten oder Verpflichteten) zugehen müssen. Durch ein solches Vorgehen kann noch ohne Befassung der Agrarbehörde der als Regelfall vorausgesetzte Zustand - eine vom Verpflichteten vorgenommene Auszeige, die nicht wegen Rechtswidrigkeit bestritten wird - hergestellt werden. Beharren hingegen beide Parteien auf ihrem Standpunkt, kann die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph 48, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 die erforderlichen Verfügungen treffen vergleiche VwGH 29.3.2007, 2005/07/0103). Demgegenüber wäre die Auffassung, der Berechtigte würde sich bereits durch Bestreitung der Rechtmäßigkeit einer Auszeige - sei sie berechtigt oder nicht - seiner urkundlichen Rechte begeben, nicht mit dem aus Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 erschließbaren Grundsatz in Einklang zu bringen, wonach die Nutzungsrechte vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen haben.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L03

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070106_20230309L03

Rechtssatz für Ra 2020/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §51 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §54 Abs1

Rechtssatz

Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach Paragraph 51, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 54, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L04

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070106_20230309L04