Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0041 E 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (Hinweis E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L01

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1
JagdG NÖ 1974 §134 Abs4 Z2
JagdG NÖ 1974 §64 Abs2
JagdG NÖ 1974 §65
VwRallg

Rechtssatz

Jagdaufsichtsorgane sind angesichts ihrer Befugnisse bzw. Stellung auf dem Boden der Rechtsprechung zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommene Private vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004, mwN). Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Die Rechtsverfolgung erfolgt damit ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dies spiegelt sich auch in der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 wider, nach welcher der Revisionswerber als Jagdaufseher zwar ein Einschreiten der Behörde anregen kann; auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde, insbesondere auf Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen nach Paragraph 134, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ JagdG 1974, hat er aber keinen Rechtsanspruch. Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise tätig wird vergleiche zu Paragraph 98, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 VwGH 22.10.1990, 90/19/0435).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §17
AVG §8
ForstG 1975 §33 Abs1
ForstG 1975 §34 Abs2
ForstG 1975 §34 Abs3
ForstG 1975 §35
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34, ForstG 1975, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine allfällige Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche würde zunächst nur bedeuten, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975) für diese Flächen nicht gilt. Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach Paragraph 34, Absatz 2 und 3 ForstG 1975 betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken vergleiche VwGH 19.12.2006, 2004/03/0185). Wie sich aus Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 33, ForstG 1975 ableiten lässt, dienen die Bestimmungen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Mit der Frage der Zulässigkeit der Errichtung des Zaunes wird deshalb nicht unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre des Revisionswerbers als Jagdaufseher (oder auch als Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter) eingegriffen und damit auch kein subjektives öffentliches Recht berührt. In seiner Funktion als Jagdaufseher kommt dem Revisionswerber somit im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Zulässigkeit des von den jeweiligen Grundeigentümern aufgestellten Zaunes keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L03

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0043 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17300 A/2007 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L08

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L04

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG NÖ 1974 §1
JagdG NÖ 1974 §101
JagdG NÖ 1974 §134
JagdG NÖ 1974 §17
JagdG NÖ 1974 §64
JagdG NÖ 1974 §65
JagdG NÖ 1974 §88

Rechtssatz

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes und des Wildes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Demnach liegt nach den Zielbestimmungen der Jagdgesetze der Länder das öffentliche Interesse der Regelung des Jagdwesens im Aufbau und in der Haltung eines artenreichen und gesunden, den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepassten Wildstandes und in der Pflege der Grundregeln der Weidgerechtigkeit und der Pflege der Jagdkultur. Der Schutz der derart angesprochenen Belange liegt somit im öffentlichen Interesse vergleiche VwGH 17.6.1998, 96/03/0332). Dass mit jeder durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Veränderung des Grundes auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend ist, lässt sich aus den Bestimmungen des NÖ JagdG 1974 nicht ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L09

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L05

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG NÖ 1974 §1
VwRallg

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Abwehr von drohenden Eingriffen in das Jagdrecht bleibt grundsätzlich dem Zivilrecht überlassen, soweit das Jagdrecht selbst keine Regelungen trifft. Der jeweils zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist Inhaber dieses Rechts. Soweit in dieses Recht eingegriffen wird, etwa durch Wilderer oder durch die Weigerung eines einzelnen Grundeigentümers, den Jagdpächter auf seinem Grund jagen zu lassen oder durch sonstige Störungen der Jagd, muss sich der Jagdausübungsberechtigte dagegen mit den Mitteln des Zivilrechts zur Wehr setzen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L07

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L06

Rechtssatz für Ra 2020/03/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0152

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0222 E 20. Februar 1997 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die

die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren

Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer

Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten

erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das

Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur

gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren

führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L04

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030152_20211116L07