Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0005

Entscheidungsdatum

12.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 12

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwG oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020005.L01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020005_20200212L01