Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/15/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0014

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen die Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in gleicher Weise zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wie die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe vergleiche VwGH 16.3.1979, 2979/76, VwSlg 5360 F/1976; 18.3.1992, 92/14/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150014.L00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019150014_20190528L01

Rechtssatz für Ra 2019/15/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0014

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die Kriterien des engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und der untergeordneten Bedeutung müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 15.12.1992, 92/14/0189, VwSlg 6743 F/1992). Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen vergleiche VwGH 31.5.2011, 2008/15/0129, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150014.L01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019150014_20190528L02

Rechtssatz für Ra 2019/15/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0014

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2005/II/258 §6 Abs2

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,) ist - im Rahmen der Pauschalierung - die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten stets ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb vergleiche Silber, ÖStZ 2006/220, 121 ff (123)). Bei Einhaltung dieser Grenze von zehn Betten ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Nebenerwerbsqualifikation entbehrlich vergleiche Petschnigg, SWK 2005, S 755 ff (S 756)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150014.L02

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019150014_20190528L03

Rechtssatz für Ra 2019/15/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0014

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2005/II/258 §6 Abs2
EStG 1988 §21 Abs2 Z1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wird zwar auf dem Bauernhof kein Frühstück angeboten. Gäste, die die im Bauernhof befindlichen Ferienwohnungen mieten, können aber den Hof besichtigen, bei der Arbeit zusehen und auch mithelfen; sie können den Bauern begleiten, wenn dieser sich um das Vieh auf der Alm kümmert. Die Gäste können sich auf dem Hof mit dort produzierten Lebensmitteln versorgen und ihre Wäsche waschen lassen. An Familien mit Kindern richten sich verschiedene Angebote. Der Betrieb des Landwirts ist auf einer Internet-Seite betreffend Urlaub am Bauernhof "verlinkt". Die gegenständliche Landwirtschaft weist damit die einem "Urlaub am Bauernhof" Attraktivität verleihenden Einrichtungen auf vergleiche hingegen etwa den Sachverhalt zu VwGH 21.7.1998, 93/14/0134). Es liegen besondere Dienstleistungen vor, die auf ein einheitliches Vermarktungskonzept "Urlaub am Bauernhof" schließen lassen. Da die 10-Bettengrenze nicht überschritten ist, handelt es sich hiebei um land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb vergleiche Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4, 250; sowie Jilch, aaO5, 345), ohne dass die wirtschaftliche Unterordnung gesondert zu prüfen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150014.L03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019150014_20190528L04