Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0264

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z5
FrG 1997 §19 Abs2 Z2
NAG 2005 §43a Abs1 Z2
NAG 2005 §61 Abs1 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, AufG 1992 sah vor, dass die Bewilligungspflicht bei der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes entfiel, wenn der Unterhalt von Künstlern durch Einkommen aus ihrer künstlerischen Tätigkeit gedeckt wurde "und" sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausübten. Eine "historische Intention" (wonach nur die Unterhaltsdeckung mit Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten - nicht aber mit finanziellen Mitteln aus anderen Bezugsquellen - ausgeschlossen werden sollte) ließ sich schon dieser Bestimmung nicht ausdrücklich entnehmen. Seit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 und auch im nunmehr maßgeblichen Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 (davor fand sich die Regelung in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) wird nicht mehr darauf abgestellt, dass andere Erwerbstätigkeiten untersagt sind. Diesen Regelungen kann daher auch keine Differenzierung dahingehend entnommen werden, dass Einkünfte, die nicht aus künstlerischer Tätigkeit bezogen werden, dann für die Unterhaltsdeckung iSd Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 herangezogen werden können, wenn sie nicht aus einer Erwerbstätigkeit, sondern aus anderen Bezugsquellen (wie etwa aus Mieteinnahmen) stammen vergleiche VwGH 6.8.2009, 2008/22/0639). Aus dem Umstand, dass in den Erläuterungen zum FrG 1997 Regierungsvorlage 685 BlgNR 20. GP, 67) der Entfall des letzten Halbsatzes (und damit der Bezugnahme auf andere Erwerbstätigkeiten) nicht erläutert wurde, lässt sich im Hinblick auf den klaren Wortlaut nichts Gegenteiliges ableiten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220264.L01

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220264_20190917L01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0264

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs6
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §43a Abs1 Z1
NAG 2005 §43a Abs1 Z2
NAG 2005 §43a Abs2

Rechtssatz

Das Verhältnis der Zulassung einer Haftungserklärung in Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz NAG 2005 zur Vorgabe des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz NAG 2005 erscheint für selbständige Künstler nicht völlig klar. Zu beachten ist allerdings, dass eine Haftungserklärung jedenfalls im Anwendungsbereich der Ziffer eins, des Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG 2005 (bei unselbständigen Künstlern) möglich ist und dass die Haftungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 auch dem Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005) dienen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorgabe des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, während die Haftungserklärung, wie sich Paragraph 11, Absatz 6, NAG 2005 entnehmen lässt, dem Nachweis einzelner allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (konkret der Ziffer 2 und 4 des Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005) dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220264.L02

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220264_20190917L02