Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2018/22/0264
Das Verhältnis der Zulassung einer Haftungserklärung in Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz NAG 2005 zur Vorgabe des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz NAG 2005 erscheint für selbständige Künstler nicht völlig klar. Zu beachten ist allerdings, dass eine Haftungserklärung jedenfalls im Anwendungsbereich der Ziffer eins, des Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG 2005 (bei unselbständigen Künstlern) möglich ist und dass die Haftungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 auch dem Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005) dienen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorgabe des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, während die Haftungserklärung, wie sich Paragraph 11, Absatz 6, NAG 2005 entnehmen lässt, dem Nachweis einzelner allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (konkret der Ziffer 2 und 4 des Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005) dient.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220264.L02