Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0356

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (VwGH 25.4.2014, 2013/21/0236 bis 0239, mwN). Diese Vorgabe wurde im angefochtenen Erkenntnis missachtet: Das BVwG geht aufgrund der "Beschaffungspraxis afghanischer Dokumente" pauschal davon aus, dass den vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zukomme, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190356.L01

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018190356_20181018L01

Rechtssatz für Ra 2018/19/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0356

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs6a;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0082 B 5. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Absatz 7, hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190356.L02

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018190356_20181018L02

Rechtssatz für Ra 2018/19/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0356

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0072 E 30. Juni 2016 RS 7

Stammrechtssatz

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190356.L03

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018190356_20181018L03