Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0165

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0165

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (Hinweis auf E vom 8.3.1985, 85/18/0191)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170165.L01

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170165_20181114L01