Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/06/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0262

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

RPG Vlbg 1996 §16
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0251 B 25. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob unionsrechtliche Gründe für oder gegen die Anwendung einer bestimmten, im Zeitablauf geänderter Rechtslage sprechen, kann nur im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden vergleiche zur Frage der Sanierung einer als unionsrechtswidrig erkannter dienst- und besoldungsrechtlichen Regelung z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, insbesondere Rz 10, 45, 69 und vor allem Rz 92). Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags bestehende Rechtslage, die allenfalls unionsrechtswidrig gewesen sein könnte, bei der Entscheidung über den Antrag auch dann anzuwenden wäre (und gegebenenfalls als verdrängt unbeachtet zu bleiben hätte), wenn die Vorschrift mittlerweile durch eine andere innerstaatliche Regelung ersetzt wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2018060262_20211216L01

Rechtssatz für Ra 2018/06/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0262

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

E1E
E6J
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
59/04 EU - EWR

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16
12010E063 AEUV Art63
61999CJ0515 Reisch VORAB

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis VwGH 6.10.2011, 2009/06/0020, unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen hat, könnten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zugelassen werden, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgten und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachteten, das heißt, wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfüge, könnten als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0515 Reisch VORAB

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2018060262_20211216L02

Rechtssatz für Ra 2018/06/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0262

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

E1E
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
59/04 EU - EWR

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 lita
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb
12010E018 AEUV Art18

Rechtssatz

Die von Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b Vlbg RPG 1996 erfasste Gruppe der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers einer Wohnung ist mit der Gruppe der Käufer einer solchen Wohnung nicht vergleichbar. Während der Käufer einer Wohnung frei entscheiden kann, ob er eine Wohnung innerhalb oder außerhalb eines Gebietes, in welchem die Errichtung von Ferienwohnungen zulässig ist, erwerben möchte, kann der gesetzliche Erbe einer Wohnung über die Lage dieser Wohnung nicht selbst bestimmen; er wäre daher im Erbfall bzw. im Fall der Übertragung der Wohnung zu Lebzeiten des vormaligen Eigentümers gezwungen, die "Familienwohnung", sofern sie ihm nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient (wobei im Fall der Litera b, auch noch die weiteren, darin genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen), zu veräußern. Lediglich die durch den Erbfall bzw. den Übertragungsfall bewirkte Notwendigkeit der Veräußerung der Familienwohnung durch die gesetzlichen Erben wollte der Vorarlberger Landesgesetzgeber mit der betreffenden Regelung verhindern, was sich auch daran zeigt, dass sich die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Wohnung als Ferienwohnung nur auf den gesetzlichen Erben und seine Angehörigen bezieht. Die gegenständlichen Regelungen betreffend die Freizeitwohnsitznutzung zugunsten der gesetzlichen Erben sind daher durch die bestehenden Unterschiede im Tatsachenbereich objektiv gerechtfertigt, erfassen zudem alle gesetzlichen Erben, also österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen und halten sich im Hinblick auf die genannte Beschränkung auf die Eigennutzung auch im Rahmen des für die Zielerreichung unbedingt erforderlich. Das Revisionsvorbringen legt daher auch keinen Verstoß gegen das sich aus Artikel 18, AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot dar vergleiche auch VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2018060262_20211216L03