Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0291

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

32013R0604 Dublin-III Art22;
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs4;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung wird die Unterscheidung für die seitens des ersuchenden Staates einzuhaltende Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs danach getroffen, ob sich dieser Staat zum Nachweis der Antragstellung auf internationalen Schutz oder des illegalen Aufenthalts in einem anderen Staat auf einen "Eurodac-Treffer" als Beweismittel stützen kann oder das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel gestützt wird. Unzweifelhaft knüpft Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-Verordnung an diese Bestimmung an, indem je nachdem, ob das Wiederaufnahmegesuch auf einen "Eurodac-Treffer" oder andere Beweismittel gestützt wird, unterschiedliche Antwortfristen festgelegt werden. Ebenso unzweifelhaft steht dahinter der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung, zumal die Bestimmung der Zuständigkeit gerade wegen des Vorliegens eines "Eurodac-Treffers" im Regelfall in Bezug auf eben diesen Mitgliedstaat keine aufwendigen Erhebungen - und zwar sowohl durch den ersuchenden als auch den ersuchten Mitgliedstaat - erfordert. Diese Aussage ist aber schon vom Ansatz her nicht in Bezug auf einen Mitgliedstaat, der selbst keine Speicherung im Eurodac-System veranlasst hat, übertragbar, weil insofern das Wiederaufnahmegesuch auf - von der Behörde erst durch Erhebungen beizuschaffende - andere Beweismittel zu stützen ist vergleiche zu den Beweismitteln und Indizien auch - den die Aufnahmegesuche betreffenden - Artikel 22, Dublin III-Verordnung, auf den Artikel 23, Absatz 4, dieser Verordnung verweist). Dass ein "Eurodac-Treffer" bezogen auf einen weiteren Mitgliedstaat vorliegt, ändert diesfalls nichts daran, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat um die Beischaffung anderer Beweismittel zu kümmern hat. Er kann sich nämlich gegenüber dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat, der die Speicherung im Eurodac-System nicht veranlasst hat, gerade nicht auf den "Eurodac-Treffer" als Beweismittel für dessen Zuständigkeit stützen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190291.L01

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190291_20171018L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0291

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000

Norm

32013R0604 Dublin-III Art23 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des Artikel 25, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Wiederaufnahmegesuch, in dem er sich auf den "Eurodac-Treffer" bezieht, an jenen Mitgliedstaat herantritt, von dem die Speicherung im Eurodac-System stammt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190291.L02

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190291_20171018L02