Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0291

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des Artikel 25, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Wiederaufnahmegesuch, in dem er sich auf den "Eurodac-Treffer" bezieht, an jenen Mitgliedstaat herantritt, von dem die Speicherung im Eurodac-System stammt.