Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0143

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
ALSAG 1989 §10 Abs1
AVG §56
VwRallg

Rechtssatz

In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, ALSAG stellt die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Der Feststellungsbescheid darf sich nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen im Beurteilungszeitpunkt beschränken, sondern muss vielmehr aussprechen, ob im Falle des Ablagerns von Abfällen die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen steuerlich relevanten Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall oder Abfall welcher Kategorie war oder welche Deponie(unter)klasse vorliegt. Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160143.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017160143_20180426L01

Rechtssatz für Ra 2017/16/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0143

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1

Rechtssatz

Die Voraussetzung eines begründeten Zweifelsfalles im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ist vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG zu sehen. Dieses Feststellungsverfahren hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160143.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017160143_20180426L02

Rechtssatz für Ra 2017/16/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0143

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z6
ALSAG 1989 §6 Abs4 Z3
DeponieV 1996 §2 Z26
DeponieV 1996 §5 Z7 litf

Rechtssatz

Zwar kann die Feststellung, dass eine Massendeponie im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, ALSAG deshalb nicht vorliegt, weil bei einer Altanlage kein mechanisch-biologisches Verfahren im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 26, der Deponieverordnung erfolgt und die Anlage daher noch nicht an den Stand der Technik im Sinn der Deponieverordnung angepasst ist, für Folgezeiträume bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage zwar keine ausdrückliche Bindung entfalten, jedoch begründete Zweifel ausräumen. Anders ist jedoch der Fall gelagert, wenn eine Feststellung, dass eine derartige Massenaushubdeponie nicht vorliegt, damit begründet werden soll, dass die Altanlage an den Stand der Technik im Sinn der Deponieverordnung nicht angepasst war, weil die abgelagerten Abfälle den in Paragraph 5, Ziffer 7, Litera f, der Deponieverordnung normierten Grenzwert für den oberen Heizwert überschreiten. Dieser Umstand des Überschreitens des Grenzwertes kann in verschiedenen Beurteilungszeiträumen (Kalendervierteljahren) verschieden sein. Ein mit dem Überschreiten des Grenzwertes begründeter Feststellungsbescheid hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes kann daher Zweifel für spätere Zeiträume nicht ausräumen, was zur Folge hat, dass das Interesse und der Zweck des Feststellungsverfahrens mit einer solchen Begründung auf den vom Spruch umfassten Zeitraum beschränkt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160143.L03

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017160143_20180426L03