Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/13/0074

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0074

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5;

Rechtssatz

In dem mit dem Erkenntnis vom 26. März 2015, 2013/17/0409, erledigten Fall war geltend gemacht worden, es sei an den "bloßen Vermittlungsterminals" jeweils "nur zu einem Vertrag mit dem Vermittler" gekommen, der "in der Art eines Botendienstes zwischen den Kunden und den Buchmacher oder Totalisateur trete", wohingegen es "an einem sofortigen Abschluss des Wettvertrags mangle". Wenn der Verwaltungsgerichtshof dazu ausführte, den Anforderungen an ein Wettterminal sei "bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird", und es sei "also nicht notwendig", dass der Kunde auch in der Lage sei, den Buchmacher oder Totalisateur "zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen", so wurde die Abgabe eines verbindlichen Angebotes damit als zwar hinreichend, aber nicht auch als notwendig beurteilt. Dass ein Wettterminal auch vorliegen könne, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet, widerspricht dem Erkenntnis daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130074.L01

Im RIS seit

23.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017130074_20180912L01