Verwaltungsgerichtshof
12.09.2018
Ra 2017/13/0074
In dem mit dem Erkenntnis vom 26. März 2015, 2013/17/0409, erledigten Fall war geltend gemacht worden, es sei an den "bloßen Vermittlungsterminals" jeweils "nur zu einem Vertrag mit dem Vermittler" gekommen, der "in der Art eines Botendienstes zwischen den Kunden und den Buchmacher oder Totalisateur trete", wohingegen es "an einem sofortigen Abschluss des Wettvertrags mangle". Wenn der Verwaltungsgerichtshof dazu ausführte, den Anforderungen an ein Wettterminal sei "bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird", und es sei "also nicht notwendig", dass der Kunde auch in der Lage sei, den Buchmacher oder Totalisateur "zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen", so wurde die Abgabe eines verbindlichen Angebotes damit als zwar hinreichend, aber nicht auch als notwendig beurteilt. Dass ein Wettterminal auch vorliegen könne, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet, widerspricht dem Erkenntnis daher nicht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130074.L01