Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/13/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/13/0056

Entscheidungsdatum

25.01.2017

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

UmgrStG 1991 §16 Abs5;
UmgrStG 1991 §18 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Ausschüttungsfiktion für Verbindlichkeiten aus rückbezogenen Entnahmen vergleiche dazu z.B. Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5, Paragraph 18, Rz 31 ff) ist nicht eine Sanktion für Verschlechterungen des Buchwerts im Vergleich zu dem des Einzelunternehmens. Die Einschränkung der Ausschüttungsfiktion auf den negativen Buchwert dient der Vermeidung einer Besteuerung von Eigenkapital, das auch steuerneutral rückgezahlt werden könnte. Finden die Beträge Deckung im positiven Buchwert (im Eigenkapital), so unterbleibt die Besteuerung einer fingierten Ausschüttung. Anderes gilt dann, wenn es zur Entnahme stiller Reserven (eines "negativen Buchwerts") kommt vergleiche in diesem Sinn zur Änderung des Paragraph 16, UmgrStG durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 Mayr, RdW 2005, 779 (782)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130056.L01

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016130056_20170125L01