Verwaltungsgerichtshof
25.01.2017
Ra 2016/13/0056
Die Ausschüttungsfiktion für Verbindlichkeiten aus rückbezogenen Entnahmen vergleiche dazu z.B. Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5, Paragraph 18, Rz 31 ff) ist nicht eine Sanktion für Verschlechterungen des Buchwerts im Vergleich zu dem des Einzelunternehmens. Die Einschränkung der Ausschüttungsfiktion auf den negativen Buchwert dient der Vermeidung einer Besteuerung von Eigenkapital, das auch steuerneutral rückgezahlt werden könnte. Finden die Beträge Deckung im positiven Buchwert (im Eigenkapital), so unterbleibt die Besteuerung einer fingierten Ausschüttung. Anderes gilt dann, wenn es zur Entnahme stiller Reserven (eines "negativen Buchwerts") kommt vergleiche in diesem Sinn zur Änderung des Paragraph 16, UmgrStG durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 Mayr, RdW 2005, 779 (782)).