Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0025
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
Rechtssatz
Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens oder die allenfalls erforderliche Durchführung von Vernehmungen rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 (Hinweis VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005, mwN).Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens oder die allenfalls erforderliche Durchführung von Vernehmungen rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 (Hinweis VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050025.L01
Im RIS seit
22.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050025_20171121L01