Verwaltungsgerichtshof
21.11.2017
Ra 2016/05/0025
Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens oder die allenfalls erforderliche Durchführung von Vernehmungen rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 (Hinweis VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050025.L01