Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0062

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0062

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich

Norm

PolStG NÖ 1975 §1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0013 B 18. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030062.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030062_20160622L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0062

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0062

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich

Norm

PolStG NÖ 1975 §1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0202 E 29. Jänner 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (Hinweis E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030062.L02

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030062_20160622L02