Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0202 E 29. Jänner 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (Hinweis E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074).