Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/01/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0124

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010124.L01

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016010124_20161011L01

Rechtssatz für Ra 2016/01/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0124

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0035 E 26. Mai 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010124.L02

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016010124_20161011L02

Rechtssatz für Ra 2016/01/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0124

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;

Rechtssatz

Der VwGH hat erkannt, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. die Landesverwaltungsgerichte vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2008, 2005/01/0005 und vom 26. Mai 2015, Ro 2014/01/0035). Dies hat das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausreichend getan, indem es die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und in der Zusammenschau mit den Aussagen des Verleihungswerbers in der mündlichen Verhandlung aus diesen rechtlich das Vorliegen der maßgeblichen Verleihungshindernisse ableitete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010124.L03

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016010124_20161011L03