Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/19/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0059

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/19/0060 Ra 2014/19/0062 Ra 2014/19/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0069 E 12. November 2014 RS 12

Stammrechtssatz

Das Wesen einer sogenannten "Wahrunterstellung", deren Vornahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere im Bereich asylrechtlicher Verfahren - nicht als unzulässig angesehen wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, 2006/19/0292, und vom 4. November 2004, 2003/20/0276), liegt nun darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei - regelmäßig jenes des Antragstellers - gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen (Hinweis E vom 4. November 2004, 2002/20/0391).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190059.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2014190059_20141126L01

Rechtssatz für Ra 2014/19/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0059

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art133 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/19/0060 Ra 2014/19/0062 Ra 2014/19/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0069 E 12. November 2014 RS 13 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (iSd Paragraph 37, AVG) als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das allerdings entbindet nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde. Für ein allfälliges Revisionsverfahren bedeutet dies in weiterer Folge in der Regel, dass die Lösung des Rechtsfalles - die Richtigkeit der auf diese Weise von einem Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt - nicht von der Lösung der Rechtsfrage, die die Durchführung einer Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betrifft, abhängt.

Mit anderen Worten: Eine Revision würde sich bezogen auf die genannte Rechtsfrage nach den Kriterien des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig darstellen (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190059.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2014190059_20141126L02

Rechtssatz für Ra 2014/19/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0059

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/19/0060 Ra 2014/19/0062 Ra 2014/19/0061

Rechtssatz

Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar beizupflichten, dass eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann (Hinweis E vom 13. November 2001, 2000/01/0098, und E vom 31. Mai 2006, 2004/20/0474). Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgt daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190059.L03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2014190059_20141126L03