Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/15/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0039

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/14/0021 E 28. November 2007 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 25. Jänner 2006, Zl. 2002/13/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150039.L01

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014150039_20161019L01

Rechtssatz für Ra 2014/15/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0039

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/15/0135 E 28. Mai 2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Bestandverhältnissen ist in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers am Bestandgegenstand gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 93/15/0095, mwN). Auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten eines Fruchtnießers vermag noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften zu begründen vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0042, VwSlg 8100 F/2006 mwN). Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können vergleiche das Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2014, 2010/13/0105, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150039.L02

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014150039_20161019L02