Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/11/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/11/0198

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. März 1990, 88/12/0103, vom 26. November 2008, 2008/08/0189, und vom 22. Dezember 2010, 2009/08/0277).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X01

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2013110198_20160128X01

Rechtssatz für 2013/11/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/11/0198

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
WehrG 2001;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Behörde wies den Antrag des Bfs auf Feststellung der Gültigkeit der Genehmigung der Nachhollaufbahn zum Offiziersanwärter des Milizstandes bis 1997 wegen Unzulässigkeit zurück. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache. Allerdings zeigt der Bf ein rechtliches Interesse an der Feststellung des (hier gegebenen) Rechtsverhältnisses nicht auf. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das mögliche Gültigkeitsende der Genehmigung (1997), hinsichtlich derer der Bf den Feststellungsantrag im März 2013 gestellt hat, längst verstrichen. Die Behörde hat zutreffend erkannt, dass keine Feststellung zur Frage ergehen darf, wessen Verschulden das Verstreichenlassen der Frist gewesen sei. Motive oder Gründe für das Unterbleiben sind keinesfalls feststellungsfähig (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0217).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X02

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2013110198_20160128X02

Rechtssatz für 2013/11/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/11/0198

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (Hinweis E vom 24. Juni 2015, 2012/10/0184).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X03

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2013110198_20160128X03