Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0002

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Index

25/01 Strafprozess
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
StPO 1975 §201;

Rechtssatz

Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010002.X01

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2013010002_20131121X01

Rechtssatz für 2013/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/01/0002

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0526 E 6. Dezember 2007 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur). Den Straftaten des Fremden lagen im vorliegenden Fall gravierende, jeweils mit Vorsatz begangene, jeweils auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde. Diese Taten waren dadurch gekennzeichnet, dass der Fremde (in einem Fall sogar im Zusammenwirken mit einer zweiten Person) durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Körper bzw. eines Schlages ins Gesicht jeweils eine andere Person am Körper vorsätzlich verletzte. Insoweit der Fremde auf längeres Wohlverhalten verweist, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre negative Prognose auf die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 30. August 2005 betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr als sieben bzw. sechs Jahre zurückliegenden Straftaten stützte und den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden als (noch) zu kurz beurteilte vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, und vom 5. November 2003, Zl. 2001/01/0375). (Hier: Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Fremden wurde am 19. Oktober 2000 rechtskräftig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010002.X02

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2013010002_20131121X02

Rechtssatz für 2013/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/01/0002

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten vergleiche das Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0034, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010002.X03

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2013010002_20131121X03