Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2013/01/0002

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten vergleiche das Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0034, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010002.X03