Verwaltungsgerichtshof
21.11.2013
2013/01/0002
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten vergleiche das Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0034, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010002.X03