Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/16/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8899 F/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/16/0101

Entscheidungsdatum

28.02.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0102 E 28. Februar 2014

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, 2005/13/0085, vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005 bis 0007, und vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0100). Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012160101.X01

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2012160101_20140228X01

Rechtssatz für 2012/16/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8899 F/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/16/0101

Entscheidungsdatum

28.02.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0102 E 28. Februar 2014

Rechtssatz

Mit der Ansicht, ein Geschäftsführer habe bei Übernahme der Geschäftsführerfunktion nicht nur zu prüfen, ob und inwieweit Rückstände an sich bestünden (wie es von der hg. Rechtsprechung gefordert wird), sondern auch, ob die Buchhaltung tatsächlich korrekt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geführt worden sei, überspannt die Abgabenbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die dem Geschäftsführer zumutbare Prüfungspflicht. Gibt es keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, (etwa innerhalb des Verjährungszeitraumes) die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012160101.X02

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2012160101_20140228X02