Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/22/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/22/0076

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0036 E 13. September 2011 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich für die Beurteilung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Hinweis E vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung - die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz letzter Fall NAG 2005 mit der Bescheiderlassung - dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Einbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220076.X01

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2010220076_20111013X01

Rechtssatz für 2010/22/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/22/0076

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;

Rechtssatz

Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren kann nicht die Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 rechtfertigen. Der Fremde vermag aber aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220076.X02

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2010220076_20111013X02

Rechtssatz für 2010/22/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/22/0076

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;

Rechtssatz

Von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG 2005 kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann (Hinweis E vom 13. September 2011, 2010/22/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220076.X03

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2010220076_20111013X03