Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/15/0089

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0323 E 22. April 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 26, FamLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0035, und vom 23. September 2005, 2005/15/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150089.X01

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2009150089_20090708X01

Rechtssatz für 2009/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/15/0089

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das FLAG nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150089.X02

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2009150089_20090708X02

Rechtssatz für 2009/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/15/0089

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150089.X03

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2009150089_20090708X03

Rechtssatz für 2009/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/15/0089

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Feststellungen über Art, Inhalt und Umfang des Lehrganges sind hiezu ebenso unerlässlich wie solche zum Umstand, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen/Hausaufgaben abzulegen sind und auf welche Art und Weise die Vorbereitung hiefür zu gestalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150089.X04

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2009150089_20090708X04

Rechtssatz für 2009/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/15/0089

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die geblockte Abhaltung eines Ausbildungskurses und dessen Dauer im Ausmaß von zwei Wochenstunden pro Jahr reichen zur Beurteilung, ob eine den Anspruch auf die Leistungen je Kalendermonat begründende Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, schon deswegen nicht aus, weil die Umlegung der Dauer eines in geblockter Form abgehaltenen Kurses auf ein Jahr nichts über die Ausbildung an sich und deren Intensität pro Kalendermonat aussagt. Zu prüfen ist jedoch auch, ob die behauptete Ausbildung während der Dauer der Blockveranstaltungen und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150089.X05

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2009150089_20090708X05