Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/11/0004

Entscheidungsdatum

30.09.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
67 Versorgungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

HVG §2;
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §3 Abs3 idF 2005/I/048;
VwRallg;
  1. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/11/0005 E 17. November 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erläuterungen Regierungsvorlage 671 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 6) zur Novelle des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,, führen zu Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. wie folgt aus: "Dadurch wird im Bereich des Impfschadengesetzes ein Anspruch auf Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist."

Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfSchG nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" besteht. Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im E vom 18. Dezember 2007, 2004/11/0153, ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei genannten Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 3 Absatz 3, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 2, HVG auszugehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110004.X01

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2009110004_20110930X01