Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0169

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Absatz 6, WaffG erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030169.X01

Im RIS seit

28.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2009030169_20100527X01

Rechtssatz für 2009/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0169

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 4 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Gegenstand der amtswegigen Prüfung iSd Paragraph 5, Absatz eins, der 2. WaffV ist nicht das Vorliegen einer Bestätigung, sondern die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen. In diesem Zusammenhang kann die Behörde den Betroffenen zur Vorlage geeigneter Nachweise bzw Bestätigungen auffordern, die über das Vorliegen dieser Befähigung Aufschluss geben können. Die Weigerung des Betroffenen, entsprechende Nachweise oder Bestätigungen vorzulegen, kann nur dann gemäß Paragraph 8, Absatz 6, 1. Satz WaffG als Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung angesehen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes ohne diese Nachweise oder Bestätigungen nicht möglich ist. Da die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in der Person des Betroffenen gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, ist diesfalls der Betroffene selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet vergleiche allgemein die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 556, E 126 f zu Paragraph 39, AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030169.X02

Im RIS seit

28.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2009030169_20100527X02

Rechtssatz für 2009/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/03/0169

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 setzt eine entsprechende Aufforderung an den Betroffenen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht voraus (Hinweis E vom 8. Juni 2005, 2005/03/0014, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030169.X03

Im RIS seit

28.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2009030169_20100527X03