Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/01/0767
Entscheidungsdatum
15.03.2010
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
AufG 1992;
FrG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;
Rechtssatz
Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, mwN).Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010767.X01
Im RIS seit
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014
Dokumentnummer
JWR_2008010767_20100315X01