Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/01/0767

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/01/0767

Entscheidungsdatum

15.03.2010

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AufG 1992;
FrG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010767.X01

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2008010767_20100315X01

Rechtssatz für 2008/01/0767

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/01/0767

Entscheidungsdatum

15.03.2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden zweiten Asylverfahrens am 15. Juli 2004 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung des Aufenthaltstitels ihm gegenüber am 18. Oktober 2006 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010767.X02

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2008010767_20100315X02