Verwaltungsgerichtshof
15.03.2010
2008/01/0767
Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden zweiten Asylverfahrens am 15. Juli 2004 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung des Aufenthaltstitels ihm gegenüber am 18. Oktober 2006 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.