Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/10/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/10/0257

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
70/03 Schulerhaltung

Norm

PSchEGG §8 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 53, Absatz 2, Oö. PSchOG 1992 normiert in Ausführung des Paragraph 8, Absatz 2, Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz, dass die Hauptwohnsitzgemeinde eines Schülers, der (lediglich) zum Zweck des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule in deren Sprengel Wohnung bezogen hat, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten hat. Die Pflicht zur Leistung von Gastschulbeiträgen ist daher von der Voraussetzung abhängig, dass ein Schüler in einem anderen Schulsprengel als jenem, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, einen (weiteren) Wohnsitz und zwar zum Zweck des Schulbesuches begründet hat. Weitere Voraussetzungen normiert Paragraph 53, Absatz 2, Oö. PSchOG 1992 nicht. Auf den Umstand, es müsse der Schulerhalter überdies mit (den Kosten) der weiteren Wohnsitzbegründung des Schülers belastet worden sein, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig ist eine Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zum Besuch der Schule, in deren Sprengel der weitere Wohnsitz des Schülers liegt, Tatbestandsvoraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100257.X01

Im RIS seit

23.02.2007

Dokumentnummer

JWR_2006100257_20070129X01

Rechtssatz für 2006/10/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/10/0257

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
70/03 Schulerhaltung

Norm

PSchEGG §8 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass die Schülerin bei ihrer Großmutter Wohnung genommen hat, ist für die Annahme, sie habe hier (und nicht bei ihren Eltern) ihren Hauptwohnsitz, nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100257.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Dokumentnummer

JWR_2006100257_20070129X02