Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Geschäftszahl

2006/10/0257

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass die Schülerin bei ihrer Großmutter Wohnung genommen hat, ist für die Annahme, sie habe hier (und nicht bei ihren Eltern) ihren Hauptwohnsitz, nicht ausreichend.