Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/16/0110

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02300000
E3R E02400000
E3R E05100000
E3R E05204020
59/04 EU - EWR

Norm

11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4 litb;
EURallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Angestellte" ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im ZK findet sich keine Definition dieses gemeinschaftsrechtlichen Begriffes. Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8 ff zu Artikel 39, EGV) ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Artikel 39, EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff zu Artikel 39,, samt angeführter Rechtsprechung). In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt vergleiche dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160110.X01

Im RIS seit

13.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004160110_20041111X01

Rechtssatz für 2004/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/16/0110

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Index

E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02300000
E3R E02400000

Norm

31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4 litb;

Rechtssatz

Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach Artikel 719, Absatz 4, Litera b, ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine der Behörde vorgelegte "Bestätigung" des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer angewiesen ist, das Fahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden und er berechtigt ist, das Fahrzeug für private Fahrten nur in Ausnahmefällen zu verwenden, kann das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Angestelltenvertrag nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160110.X02

Im RIS seit

13.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004160110_20041111X02

Rechtssatz für 2004/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/16/0110

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Index

E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02202000
E3R E02300000
E3R E02400000
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art232;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs2;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;

Rechtssatz

Da die Voraussetzungen des Artikel 232, ZK-DVO nicht vorlagen, konnte die Fiktion der Gestellung, Annahme der Anmeldung und Überlassung des Fahrzeuges nach Artikel 234, Absatz eins, ZK-DVO nicht greifen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld nicht Artikel 203, Absatz eins und 3 ZK, sondern Artikel 202, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, erster Anstrich ZK anzuwenden gehabt (Hinweis E 30. September 2004, 2004/16/0113, 0114). Die Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Artikel 203, ZK anstelle des Artikel 202, ZK hat den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG - in seinen Rechten dennoch nicht verletzt: Die Person, die das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat (Artikel 202, Absatz 3, erster Anstrich ZK) ist dieselbe Person, die unter Anwendung des Artikel 203, Absatz eins und Absatz 3, erster Anstrich ZK das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Der Beschwerdeführer ist mit dem genannten Fahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Zollanmeldung eingereist und hat dieses dabei der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens des Beförderungsmittels ins Zollgebiet (Paragraph 202, Absatz 2, ZK) wie im Falle der Anwendung des Artikel 203, Absatz 2, ZK bei der Entziehung der amtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160110.X03

Im RIS seit

13.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004160110_20041111X03