Verwaltungsgerichtshof
11.11.2004
2004/16/0110
Da die Voraussetzungen des Artikel 232, ZK-DVO nicht vorlagen, konnte die Fiktion der Gestellung, Annahme der Anmeldung und Überlassung des Fahrzeuges nach Artikel 234, Absatz eins, ZK-DVO nicht greifen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld nicht Artikel 203, Absatz eins und 3 ZK, sondern Artikel 202, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, erster Anstrich ZK anzuwenden gehabt (Hinweis E 30. September 2004, 2004/16/0113, 0114). Die Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Artikel 203, ZK anstelle des Artikel 202, ZK hat den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG - in seinen Rechten dennoch nicht verletzt: Die Person, die das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat (Artikel 202, Absatz 3, erster Anstrich ZK) ist dieselbe Person, die unter Anwendung des Artikel 203, Absatz eins und Absatz 3, erster Anstrich ZK das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Der Beschwerdeführer ist mit dem genannten Fahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Zollanmeldung eingereist und hat dieses dabei der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens des Beförderungsmittels ins Zollgebiet (Paragraph 202, Absatz 2, ZK) wie im Falle der Anwendung des Artikel 203, Absatz 2, ZK bei der Entziehung der amtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe.