Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/13/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/13/0053

Entscheidungsdatum

11.11.2008

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

PSG 1993 §1 Abs2 Z1;
PSG 1993 §1 Abs2;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Diese Kriterien gelten auch für Privatstiftungen (Ruppe, UStG3, Paragraph 2, Tz 20; N. Arnold in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rz III/1 m.w.N.). Darauf, ob die Tätigkeit der Privatstiftung gegen das in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, PSG verankerte Verbot der Ausübung einer über eine bloße Nebentätigkeit hinausgehenden "gewerbsmäßigen" Tätigkeit verstößt, kommt es dabei nicht an vergleiche N. Arnold, a.a.O.). Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung muss nicht geprüft werden, ob etwa eine Konzernleitung durch eine Privatstiftung den durch Paragraph eins, Absatz 2, PSG vorgegebenen Rahmen überschreitet vergleiche zu dem im Schrifttum als zulässig erachteten Maß an "einheitlicher Leitung" etwa N. Arnold, Privatstiftungsgesetz2, Paragraph eins, Tz 16a; vergleiche auch a. a.O., Tz 21, Paragraph 17, Tz 5 und Paragraph 22, Tz 11 ff; Novacek, FJ 2008, 126 ff nach FN 51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130053.X01

Im RIS seit

09.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004130053_20081111X01