Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8199 F/2007
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/13/0141
Entscheidungsdatum
24.01.2007
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2a Abs1;
FamLAG 1967 §3 Abs3 idF 1991/367;
Rechtssatz
Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft durfte die Behörde die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (Hinweis Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 17 zu § 14 MRG und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH). Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen.Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft durfte die Behörde die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (Hinweis Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 17 zu Paragraph 14, MRG und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH). Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130141.X01
Im RIS seit
26.02.2007
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2003130141_20070124X01