Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/13/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8199 F/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/13/0141

Entscheidungsdatum

24.01.2007

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2a Abs1;
FamLAG 1967 §3 Abs3 idF 1991/367;

Rechtssatz

Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft durfte die Behörde die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (Hinweis Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 17 zu Paragraph 14, MRG und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH). Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130141.X01

Im RIS seit

26.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2003130141_20070124X01