Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2007

Geschäftszahl

2003/13/0141

Rechtssatz

Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft durfte die Behörde die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (Hinweis Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 17 zu Paragraph 14, MRG und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH). Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen.