Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/10/0216

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland

Norm

SHG Bgld 2000 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die Vermutung des Paragraph 8, Absatz 5, Bgld SHG 2000 hat zur Voraussetzung, dass ein Hilfe Suchender mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Wendung "im gemeinsamen Haushalt lebt" ist dahin zu verstehen, dass der Hilfe Suchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100216.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2003100216_20031222X01

Rechtssatz für 2003/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/10/0216

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SHG Bgld 2000 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100216.X02

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2003100216_20031222X02

Rechtssatz für 2003/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/10/0216

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SHG Bgld 2000 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100216.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2003100216_20031222X03

Rechtssatz für 2003/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/10/0216

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SHG Bgld 2000 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100216.X04

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2003100216_20031222X04