Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Geschäftszahl

2003/10/0216

Rechtssatz

Die Vermutung des Paragraph 8, Absatz 5, Bgld SHG 2000 hat zur Voraussetzung, dass ein Hilfe Suchender mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Wendung "im gemeinsamen Haushalt lebt" ist dahin zu verstehen, dass der Hilfe Suchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben.