Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15534 A/2001

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/12/0053

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §50 Abs2 Z3 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass die Aufnahme eines anderen Studiums, die nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führt, nur den Fall eines Studienwechsels, nicht aber die Aufnahme eines Doppelstudiums erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X01

Im RIS seit

02.04.2001

Dokumentnummer

JWR_2000120053_20010108X01

Rechtssatz für 2000/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15534 A/2001

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/12/0053

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §17 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0175, zu diesem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). Im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. An dieser Rechtsprechung wurde bei Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, StudFG 1992 festgehalten vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1998, 97/12/0371 oder 98/12/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X02

Im RIS seit

02.04.2001

Dokumentnummer

JWR_2000120053_20010108X02

Rechtssatz für 2000/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15534 A/2001

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/12/0053

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992;
UniStG 1997 §32;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG 1992 (soweit dies hier von Interesse ist) jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung vergleiche Paragraph 32, UniStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG 1992 im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt (so ausdrücklich zu Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, StudFG 1992 das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, 98/12/0163). Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X03

Im RIS seit

02.04.2001

Dokumentnummer

JWR_2000120053_20010108X03

Rechtssatz für 2000/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15534 A/2001

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/12/0053

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §50 Abs2 Z3 idF 1997/I/098;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs2;
UniStEV 1997;
UniStG 1997 §29 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung vergleiche dazu auch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, UniStG sowie die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 245, insbesondere deren Paragraph 3,) ist (bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums) auch im Sinne des StudFG 1992 ein Studienwechsel. In diesem Sinn führen auch die EB zur Regierungsvorlage zur Stammfassung zu Paragraph 13, StudFG 1992 aus, dass jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Eine solche Änderung liegt jedenfalls vor, wenn - wie im Beschwerdefall - anstelle der Kombination von zwei Studienrichtungen eine (kombinationspflichtige) Studienrichtung mit Fächern im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kombiniert wird. Zur Beurteilung der Frage, ob (auch) nach dem StudFG 1992 ein Studienwechsel vorliegt, kommt es also auf einen inhaltlichen Vergleich des Vorstudiums (hier: Kombination zweier Studienrichtungen) mit dem "neuen "Studium (hier:

Fächerkombination im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die geistes- und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen) an Hand der studienrechtlichen Vorschriften nicht an. Aus ihrem Einwand betreffend die inhaltliche Verwandtschaft des Vorstudiums mit dem nunmehr von ihr betriebenen Studium kann daher die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, dass Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 in ihrem Fall nicht anzuwenden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X04

Im RIS seit

02.04.2001

Dokumentnummer

JWR_2000120053_20010108X04

Rechtssatz für 2000/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15534 A/2001

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/12/0053

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §15 Abs1 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §16 Abs1 Z1;
StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;
StudFG 1992 §17 Abs2 Z1 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §50 Abs2 Z3 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Zwar enthält Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 - ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Bestimmung im Ergebnis von einem Studienwechsel ausgeht - keinen ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 17, leg. cit.. Zu beachten ist aber, dass dem Regelungszweck des StudFG 1992 bei seiner Auslegung besondere Bedeutung zukommt vergleiche dazu die bei M. Novak, Österreichisches Studienförderungsrecht, Anmerkung 19 und 20 auf Seite 94 f genannte Judikatur). Der Zweck des StudFG 1992 besteht aber gerade in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Dieser Gedanke findet insbesondere in Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG 1992 seinen Niederschlag vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, 98/12/0163). Er findet sich aber auch in den oben im Rechtsquellenteil wiedergegeben EB zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997, zu Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 (Bedeutung dieser Bestimmung für die Überprüfung des Studienerfolges), dessen Auslegung im Beschwerdefall strittig ist. Berücksichtigt man diesen Zusammenhang, dann zeigen die genannten EB, wenn sie darauf hinweisen, dass nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen ist, dass lediglich auf den Regelfall eines durch Aufnahme eines anderen Studiums herbeigeführten Studienwechsels abgestellt war, bei dem eine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 typischerweise zu befürchten ist. Dies gilt aber nicht für die im Beschwerdefall gegebene besondere Fallkonstellation, bei der die Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StudFG 1992 und dem auf die zuletzt genannte Norm gestützten rechtskräftigen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde gegeben sind. Mangels eines Studienwechsels im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, liegt - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG 1992 - keine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 und wegen der oben aufgezeigten Bedeutung dieses Regelungszweckes für die Auslegung des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 auch keine zum Erlöschen des Studienbeihilfenanspruches führende Aufnahme eines anderen Studiums vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X05

Im RIS seit

02.04.2001

Dokumentnummer

JWR_2000120053_20010108X05