Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Geschäftszahl

2000/12/0053

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG 1992 (soweit dies hier von Interesse ist) jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung vergleiche Paragraph 32, UniStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG 1992 im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt (so ausdrücklich zu Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, StudFG 1992 das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, 98/12/0163). Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor.