Hat der Vertreter (hier: Präsident eines Vereines) im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, ihm seien keine liquiden Mittel zur Entrichtung der Abgabe zur Verfügung gestanden, und hat er auch den Grund dafür bekanntgegeben (hier:
Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes und Pfändung der Geldforderungen), so hat er die behauptete Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt. Wenn die Abgabenbehörde an der Richtigkeit dieser Behauptungen Zweifel hat, dann obliegt es ihr, Beweise darüber aufzunehmen und die Beweisergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung bei Erlassung des Haftungsbescheides darzulegen.