Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/20/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/20/0086

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200086.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1997200086_19971211X01

Rechtssatz für 97/20/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/20/0086

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Einer paranoide Tendenzen aufweisenden Person ist auch eine Gefährung von Leben, Gesundheit oder Freiheit Dritter oder fremden Eigentums durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200086.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1997200086_19971211X02