Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Geschäftszahl

97/20/0086

Rechtssatz

Einer paranoide Tendenzen aufweisenden Person ist auch eine Gefährung von Leben, Gesundheit oder Freiheit Dritter oder fremden Eigentums durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.