Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/20/0426
Entscheidungsdatum
19.06.1997
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1
Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200426.X01
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1995200426_19970619X01