Verwaltungsgerichtshof
19.06.1997
95/20/0426
GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4
Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.