Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/15/0034

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/13/0241 1

Stammrechtssatz

Es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muß vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend. Das anspruchsvermittelnde Kind muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150034.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994150034_19951122X01

Rechtssatz für 94/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/15/0034

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

41/02 Melderecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604;
MeldeG 1991 §1 Abs1;

Rechtssatz

Eine Meldung iSd Paragraph eins, Absatz eins, MeldeG 1991 am Studienort ist für die Annahme einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, litb FamLAG in der Fassung BGBl 1987/604 nicht maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150034.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994150034_19951122X02

Rechtssatz für 94/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/15/0034

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604;

Rechtssatz

Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (Hinweis: E 16.11.1993, 90/14/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150034.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994150034_19951122X03